Geschäftsbedingungen der Firma Miemietz Metallbau
GmbH
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen
des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller
zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden,
sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot - Bestellung
(1) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus
der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist
ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot
innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung
anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist
die bestellte Ware zuzusenden.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen
Unterlagen, die als -vertraulich- bezeichnet sind; vor
ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(4) Wir behalten uns Produktänderungen aufgrund
technischen Fortschritts bzw. zur Produktverbesserung
vor.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, gelten unsere Preise -ab Werk- ausschließlich
Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend
zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen
oder –erhöhungen eintreten. Diese werden
wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Dies gilt
nicht im kaufmännischen Verkehr für Verträge
mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr las vier
Monaten, verbunden mit einem Kündigungsrecht bei
Erhöhungen von mehr als 5% des vereinbarten Preises.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in Großhandelspreisen
nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe
am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen. Im nicht-kaufmännischen Verkehr (Endkundenpreise)
verstehen sich die Preise incl. gesetzlicher Mehrwertsteuer,
falls diese nicht gesondert ausgewiesen wird.
(3) Die Bezahlung der Lieferungen innerhalb Deutschlands
erfolgt per Nachnahme oder Vorauskasse. Auslandslieferungen
sind per Nachnahme oder Vorauskasse zu bezahlen.
(4) Bei Sonderanfertigungen wird mit der Bestellung
eine Anzahlung von 50% des Auftragswertes incl. Mehrwertsteuer
fällig. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist der (Rest-)
Kaufpreis ohne Abzug bei Übergabe der Ware in bar
zu bezahlen. Im Falle der Lieferung erfolgt die Zahlung
gem. § 3, Absatz 3.
(5) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über
dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a.
zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen
höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt,
diesen geltend zu machen. Der Besteller
ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als
Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem
ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt
die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten
haben, in Lieferverzug, so ist die Schadenersatzhaftung
im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Im nicht-kaufmännischen Verkehr ist unsere Schadenersatzpflicht
im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren
Schaden begrenzt. Der Ersatz nicht vorhersehbarer Schäden
setzt den Nachweis vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Vertragsverletzung voraus.
(3) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in
Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf
dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten;
Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung
in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem
Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die
Schadenersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens
begrenzt.
(4) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. (2)
und Abs. (3) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches
Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann,
wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden
Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an
der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt
er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht
auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist Lieferung -ab Werk- vereinbart.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach
Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen.
Der Besteller ist verpflichtet, für die Entsorgung
der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir
die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken;
die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Mängelgewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen
voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im nicht-kaufmännischen
Verkehr sind wir innerhalb einer Woche nach auftreten
des Mangels zu benachrichtigen.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache
vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung
oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung
sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache
nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde. Rücksendungen dürfen nur nach vorheriger
Absprache mit uns vorgenommen werden.
Rücksendungen sind grundsätzlich frei zu machen.
Unfreie Rücksendungen können von uns nicht
angenommen werden. Bei berechtigten Reklamationen werden
dem Besteller die Rücksendungskosten zurückvergütet.
(3) Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht
bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert
sich diese über angemessene Friste4n hinaus aus
Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt
in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung
fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt,
Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages)
oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) zu verlangen.
(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind
weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich
aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir
haften deshalb nicht für Schäden, die nicht
am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere
haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Bestellers.
(5) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit
die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller
wegen des Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung gemäß §§
463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
(6) Sofern wir fahrlässig eine Kardinalspflicht
oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist
unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
(7) Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate,
gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist
eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche
auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine
Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht
werden.
(8) Gibt uns der Besteller keine Gelegenheit, uns vom
Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf
Verlangen die beanstandete Kaufsache nicht unverzüglich
zur Verfügung, entfallen alle Mängelgewährleistungsansprüche.
(9) Unsere Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen
bei
a) unsachgemäß durchgeführten Reparaturversuchen
sowie sonstigen Eingriffen des Bestellers oder anderer
nicht ermächtigter Personen,
b) Schäden durch unsachgemäße Handhabung
unserer Produkte sowie nicht bestimmungsgemäße
Nutzung. Produkte, die dem Transport im Kfz dienen,
müssen ordnungsgemäß gesichert werden,
c) Transportschäden,
d) Schäden durch den Einsatz ungeeigneter oder
minderwertiger Ersatzteile, Betriebsstoffe oder Verbrauchsmaterialien,
e) Schäden, die beim Besteller durch natürliche
Abnutzung, Feuchtigkeit oder sonstige Witterungs- oder
Temperatureinflüsse entstanden sind,
f) Ansprüchen wegen geringfügiger Abweichung
in der Ausführung gegenüber Katalogen, Werbematerialien,
Mustern usw. und
g) Schlechter Instandhaltung der Ware durch den Besteller.
(10) Bei unberechtigter Mängelrüge schuldet
der Besteller eine Testpauschale von € 150,00 zzgl.
gesetzlicher Mehrwertsteuer.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als
in § 6 Abs. (4) bis Abs. (6) vorgesehen, ist -
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
(2) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht
für Ansprüche gemäß §§
1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle
des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache
bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag
- im nicht-kaufmännischen Verkehr bis zum Eingang
aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit
dem Besteller - vor. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind
wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In
der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein
Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten
dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In
der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets
ein Rücktritt vom Vertag. Wir sind nach Rücknahme
der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich
angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich
zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese
auf eigene Kosten gegen Feuer-. Wasser- und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-
und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß
§ 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichern
Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsachen im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er
tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der
Fall, können wir verlangen, dass der Besteller
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch
den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird
die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie
für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben
wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt
die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur
Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch
die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als
der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Anwendbares Recht - Gerichtsstand
- Erfüllungsort
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser
Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt,
den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
Im übrigen ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand,
wenn der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich
der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt auch,
falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des
Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
sind.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
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